Allgemeine Bedingungen Robbys Hüpfburgen für den Geräteverleih
1. Allgemeine Pflichten
1.1. Der Leihgeber verpflichtet sich, dem Leihnehmer das Leihobjekt für die
Dauer der festgelegten Leihzeit zu überlassen.
1.2. Der Leihnehmer verpflichtet sich, die Leihgebühr vereinbarungsgemäß zu
zahlen, das Leihobjekt ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und es nach
Beendigung der Leihzeit gesäubert und funktionsbereit zurückzugeben.
2. Beginn und Dauer des Leihgeschäftes
2.1. Die Leihzeit beginnt mit Bereitstellung des Leihobjektes am Lagerort in
Blankenfelde, wenn der Leihgeber die Auslieferung übernimmt
und nichts anderes vereinbart worden ist, mit dem Gefahrenübergang (Verlassen
des Lagers.).
2.2. Die Leihzeit endet an dem Tag, an dem das Leihobjekt mit allen zu seiner
Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen sowie
funktionsbereitem Zustand auf dem Lagerplatz des Leihgebers eintrifft, frühestens
jedoch mit Ablauf der vereinbarten Leihzeit. Der Tag der Übergabe und Rückgabe
gilt voll als Leihzeit.
2.3. Die Leihzeit kann in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden. Der
Verlängerungsantrag muss dem Leihgeber rechtzeitig, mindestens 2 Werktage,
vor
Ablauf der Leihzeit zugegangen sein.
3. Übergabe des Leihobjektes, Mängelrüge und Haftung
3.1. Der Leihgeber hat das Leihobjekt in einwandfreiem, betriebsfähigem
Zustand zu übergeben oder zur Abholung bereitzuhalten. Die Gefahr für das
Leihobjekt trägt der Leihnehmer ab dem Zeitpunkt der Abholung oder mit der
Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen
des Lagers oder Auslieferungslagers. Dies gilt auch dann, wenn fracht- freie
Lieferung vereinbart worden ist. Der Versand erfolgt im Auftrag des Leihnehmers.
3.2. Bei der Übernahme des Leihobjekts hat der Leihnehmer oder eine von ihm
mit der Entgegennahme beauftrage Person ein Übernahmeprotokoll zu
unterzeichnen, in dem evtl. festgestellte Mängel oder Beschädigungen
festgehalten werden. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht im
Übergabeprotokoll festgehalten werden,
können nicht gerügt werden. Bei der Auslieferung des Leihobjekts an den
Leihnehmer hat dieser unverzüglich nach Eingang des Leihobjekts zu prüfen, ob
äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler
vorliegen.
3.3. Entdeckt der Leihnehmer bei den vorgenannten Prüfungen einen Schaden
oder Fehler, wird er diesen dem Leihgeber unverzüglich, spätestens jedoch 10
Tage nach bekannt werden, anzeigen. Verborgene Mängel, Beschädigungen
oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach Bekannt werden dem Leihgeber
anzuzeigen.
3.4. Der Leihnehmer kann die Behebung solcher Mängel verlangen, die die
Sicherheit
und/oder Funktionsfähigkeit des Leihobjekts erheblich beeinträchtigen und denen
der Leihgeber zustimmt. Die Kosten hierfür trägt der Leihgeber. Der Leihbeginn
verschiebt sich um die arbeits- technisch notwendige Reparaturzeit. Lässt der
Leihgeber eine ihm gestellt angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von
ihm zu vertretenden oder anfänglichen Mangels durch sein Verschulden
verstreichen oder stellt der nicht innerhalb der Frist ein Ersatzgerät zur
Verfügung, so hat der Leihnehmer ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des
Leihnehmers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschalgens oder der
Beseitigung eines anfänglichen oder zu vertreten- den Mangels durch den
Leihgeber.
3.5. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Leihgeber sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Leihgeber hat grob fahrlässig oder vorsätzlich
gehandelt. Der Leihgeber haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des
Leihobjektes entstanden sind.
4. Berechnung und Zahlung der Leihgebühr
4.1. Die Berechnung der Leihgebühr erfolgt nach unserer Preisliste
Geräteverleih.
4.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen
sich unsere Preise ab Lager einschließlich Verladung im Lager.
5. Unterhaltspflicht des Leihnehmers
5.1. Der Leihnehmer ist verpflichtet,
5.1.1. vor Inbetriebnahme des Leihobjekts die Bedienungsanweisung und die
Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei
Rückfragen
unverzüglich an den Leihgeber zu wenden;
5.1.2. die Leihobjekte vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
5.1.4. den Leihgeber unverzüglich über evtl. eingetretene Beschädigungen
oder Funktionsstörungen zu unterrichten und die Leihobjekte erforderlichenfalls
sofort außer Betrieb zu setzen;
5.1.5. ihm obliegende notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und
fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf
seine Kosten vornehmen zu lassen;
5.1.6. keinerlei technische Veränderungen am Leihobjekt vorzunehmen die
Leihobjekte gegen Diebstahl und außerhalb der Arbeitszeit so gut wie möglich
gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
5.2. Der Leihgeber ist berechtigt, das Leihobjekt jederzeit zu besichtigen und
nach vorheriger Abstimmung mit dem Leihnehmer selbst zu untersuchen oder
durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Leihnehmer ist verpflichtet,
dem Leihgeber die Untersuchung in jeder Weise zu
erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Leihgeber.
6. Besondere Pflichten des Leihnehmers
6.1. Der Leihnehmer darf einem Dritten weder das Leihobjekt weitervermieten
noch es in sonstiger Weise zur Nutzung überlassen, noch Rechte aus diesem
Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Leihobjekt einräumen.
6.2. Sollt ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder gleiche Rechte an
einem Leihobjekt geltend machen, so ist der Leihnehmer verpflichtet, dem
Leihgeber hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Dritten durch
Einschreiben/Rückschein zu benachrichtigen.
6.3. Der Leihnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die das
Leihobjekt während der Leihzeit benutzen, zuvor mit der sicheren und korrekten
Handhabung vertraut gemacht werden oder fachkundig sind. Er wird nur
denjenigen Personen die Benutzung gestattet, die hierzu nach ihrer körperlichen
und geistigen Verfassung in der Lage sind. Das Leihobjekt darf nur für die durch
die Konstruktion vorgesehenen Einsatzzwecke verwandt werden.
6.4. Der Leihnehmer verpflichtet sich, das Leihobjekt in entsprechender Höhe
zu versichern.
7. Rücklieferung des Leihobjektes
7.1. Der Leihnehmer hat das Leihobjekt in funktionsfähigem und gereinigtem
Zustand mit allen Zubehörteilen zurückzuliefern oder zur Abholung
bereitzustellen.
7.2. Weist das Leihobjekt bei der Rückgabe Beschädigungen, Mängel oder
Verschmutzung auf, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, so wird
widerlegbar vermutet, dass diese vom Leihnehmer verursacht wurden, z. B. durch
Nichtbefolgung der Unterhaltspflichten. In diesem Fall verlängert sich die Leihzeit
um die Zeit die erforderlich ist, die vertragswidrig unterlassenen Instandhaltungs-
und der Reinigungsarbeiten durchzuführen bzw. das Leihobjekt zu reparieren.
Der Umfang der vorm Leihnehmer zu vertretenden Mängel und Beschädigungen
ist dem Leihnehmer mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu
geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen
Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Leihgebers dem Leihnehmer in
geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten anzugeben
unter Berücksichtigung eventueller Abzüge unter dem Geschichtspunkt neu für
alt.
7.3. Besteht über den Zustand des Leihobjekts sowie über Reparaturzeit und
Kosten Uneinigkeit, ist das Leihobjekt durch einen Sachverständigen untersuchen
zu lassen. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die
Kosten für den Sachverständigen tragen Leihgeber und Leihnehmer zu gleichen
Teilen.
7.4. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Leihobjekts gilt als vom
Leihgeber anerkannt, wenn nicht spätestens 1 Tag nach Rückgabe oder
Abholung des Leihobjekts eineschriftliche Mängelanzeige an den Leihnehmer
abgesandt ist.
8. Verlust des Leihobjektes
8.1. Bei Untergang oder Verlust des Leihobjektes endet das Mietverhältnis mit
dem Tag, an dem die schriftliche Meldung hierüber beim Leihgeber eingeht. In
diesem Fall ist der Leihnehmer verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten. Bei
Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen
Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeitpunkt der
Entschädigungsleistung erforderlich ist.
8.2. Verluste durch Diebstahl oder Raub sind unverzüglich der zuständigen
Polizeibehörde mitzuteilen. Bei Diebstahl oder Raub ist der Leihnehmer
verpflichtet, gleichwertigen Ersatz für das gestohlene Leihobjekt zu leisten; dem
Leihgeber obliegt es, Geldersatz oder ein gleichwertiges Gerät zu fordern.
9. Kündigung
9.1. Der über eine bestimmte Leihzeit abgeschlossene Leihvertrag ist für beide
Parteien grundsätzlich unkündbar.
9.2. Der Leihgeber ist berechtigt, den Leihvertrag ohne Einhaltung einer Frist
zu beenden,
9.2.1. wenn nach Vertragsabschluss dem Leihgeber Tatsachen bekannt
werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Leihnehmers nach
bankmäßigen Gesichtspunkten mindert;
9.2.2. wenn der Leihnehmer ohne Einwilligung des Leihgebers das Leihobjekt
oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einem
anderen als Vertrag angegeben Ort verbringt oder einem Dritten überlässt;
9.2.3. in Fällen von Verstößen gegen Bestimmungen der Abschnitte 5, 6
und/oder 7.
9.3. Der Leihnehmer kann den Leihvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Leihobjekts aus vom Leihgeber zu
vertretenden Gründen nicht nur kurzfristig nicht möglich ist.
10. Kaution
10.1. Bei Abholung bzw. bei Lieferung des Leihobjekts ist eine Kaution zu
stellen. Die Höhe der Kaution ist der Preisliste Geräteverleih zu entnehmen.
10.2. Hat der Leihnehmer dem Leihgeber eine Kaution gestellt, so ist der
Leihgeber berechtigt, bei Beendigung des Leihvertrages mit dem ihm aus dem
Leihvertrag zustehenden Ansprüchen gegenüber dem
Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. Eine
Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
11. Sonstige Bestimmungen/Gerichtsstand
11.1. Abweichende Vereinbarungen und / oder Ergänzungen des Vertrages
bedürfen der Schriftform.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
11.3. Gerichtstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den
Leihnehmer auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen