Zum Inhalt springen

Allgemeine Bedingungen Robbys Hüpfburgen für den Geräteverleih

1. Allgemeine Pflichten

1.1. Der Leihgeber verpflichtet sich, dem Leihnehmer das Leihobjekt für die

Dauer der festgelegten Leihzeit zu überlassen.

1.2. Der Leihnehmer verpflichtet sich, die Leihgebühr vereinbarungsgemäß zu

zahlen, das Leihobjekt ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und es nach

Beendigung der Leihzeit gesäubert und funktionsbereit zurückzugeben.

2. Beginn und Dauer des Leihgeschäftes

2.1. Die Leihzeit beginnt mit Bereitstellung des Leihobjektes am Lagerort in

Blankenfelde, wenn der Leihgeber die Auslieferung übernimmt

und nichts anderes vereinbart worden ist, mit dem Gefahrenübergang (Verlassen

des Lagers.).

2.2. Die Leihzeit endet an dem Tag, an dem das Leihobjekt mit allen zu seiner

Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen sowie

funktionsbereitem Zustand auf dem Lagerplatz des Leihgebers eintrifft, frühestens

jedoch mit Ablauf der vereinbarten Leihzeit. Der Tag der Übergabe und Rückgabe

gilt voll als Leihzeit.

2.3. Die Leihzeit kann in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden. Der

Verlängerungsantrag muss dem Leihgeber rechtzeitig, mindestens 2 Werktage,

vor

Ablauf der Leihzeit zugegangen sein.

3. Übergabe des Leihobjektes, Mängelrüge und Haftung

3.1. Der Leihgeber hat das Leihobjekt in einwandfreiem, betriebsfähigem

Zustand zu übergeben oder zur Abholung bereitzuhalten. Die Gefahr für das

Leihobjekt trägt der Leihnehmer ab dem Zeitpunkt der Abholung oder mit der

Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen

des Lagers oder Auslieferungslagers. Dies gilt auch dann, wenn fracht- freie

Lieferung vereinbart worden ist. Der Versand erfolgt im Auftrag des Leihnehmers.

3.2. Bei der Übernahme des Leihobjekts hat der Leihnehmer oder eine von ihm

mit der Entgegennahme beauftrage Person ein Übernahmeprotokoll zu

unterzeichnen, in dem evtl. festgestellte Mängel oder Beschädigungen

festgehalten werden. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht im

Übergabeprotokoll festgehalten werden,

können nicht gerügt werden. Bei der Auslieferung des Leihobjekts an den

Leihnehmer hat dieser unverzüglich nach Eingang des Leihobjekts zu prüfen, ob

äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler

vorliegen.

3.3. Entdeckt der Leihnehmer bei den vorgenannten Prüfungen einen Schaden

oder Fehler, wird er diesen dem Leihgeber unverzüglich, spätestens jedoch 10

Tage nach bekannt werden, anzeigen. Verborgene Mängel, Beschädigungen

oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach Bekannt werden dem Leihgeber

anzuzeigen.

3.4. Der Leihnehmer kann die Behebung solcher Mängel verlangen, die die

Sicherheit

und/oder Funktionsfähigkeit des Leihobjekts erheblich beeinträchtigen und denen

der Leihgeber zustimmt. Die Kosten hierfür trägt der Leihgeber. Der Leihbeginn

verschiebt sich um die arbeits- technisch notwendige Reparaturzeit. Lässt der

Leihgeber eine ihm gestellt angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von

ihm zu vertretenden oder anfänglichen Mangels durch sein Verschulden

verstreichen oder stellt der nicht innerhalb der Frist ein Ersatzgerät zur

Verfügung, so hat der Leihnehmer ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des

Leihnehmers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschalgens oder der

Beseitigung eines anfänglichen oder zu vertreten- den Mangels durch den

Leihgeber.

3.5. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Leihgeber sind

ausgeschlossen, es sei denn, der Leihgeber hat grob fahrlässig oder vorsätzlich

gehandelt. Der Leihgeber haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des

Leihobjektes entstanden sind.

4. Berechnung und Zahlung der Leihgebühr

4.1. Die Berechnung der Leihgebühr erfolgt nach unserer Preisliste

Geräteverleih.

4.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen

sich unsere Preise ab Lager einschließlich Verladung im Lager.

5. Unterhaltspflicht des Leihnehmers

5.1. Der Leihnehmer ist verpflichtet,

5.1.1. vor Inbetriebnahme des Leihobjekts die Bedienungsanweisung und die

Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei

Rückfragen

unverzüglich an den Leihgeber zu wenden;

5.1.2. die Leihobjekte vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

5.1.4. den Leihgeber unverzüglich über evtl. eingetretene Beschädigungen

oder Funktionsstörungen zu unterrichten und die Leihobjekte erforderlichenfalls

sofort außer Betrieb zu setzen;

5.1.5. ihm obliegende notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und

fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf

seine Kosten vornehmen zu lassen;

5.1.6. keinerlei technische Veränderungen am Leihobjekt vorzunehmen die

Leihobjekte gegen Diebstahl und außerhalb der Arbeitszeit so gut wie möglich

gegen Witterungseinflüsse zu schützen.

5.2. Der Leihgeber ist berechtigt, das Leihobjekt jederzeit zu besichtigen und

nach vorheriger Abstimmung mit dem Leihnehmer selbst zu untersuchen oder

durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Leihnehmer ist verpflichtet,

dem Leihgeber die Untersuchung in jeder Weise zu

erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Leihgeber.

6. Besondere Pflichten des Leihnehmers

6.1. Der Leihnehmer darf einem Dritten weder das Leihobjekt weitervermieten

noch es in sonstiger Weise zur Nutzung überlassen, noch Rechte aus diesem

Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Leihobjekt einräumen.

6.2. Sollt ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder gleiche Rechte an

einem Leihobjekt geltend machen, so ist der Leihnehmer verpflichtet, dem

Leihgeber hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Dritten durch

Einschreiben/Rückschein zu benachrichtigen.

6.3. Der Leihnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die das

Leihobjekt während der Leihzeit benutzen, zuvor mit der sicheren und korrekten

Handhabung vertraut gemacht werden oder fachkundig sind. Er wird nur

denjenigen Personen die Benutzung gestattet, die hierzu nach ihrer körperlichen

und geistigen Verfassung in der Lage sind. Das Leihobjekt darf nur für die durch

die Konstruktion vorgesehenen Einsatzzwecke verwandt werden.

6.4. Der Leihnehmer verpflichtet sich, das Leihobjekt in entsprechender Höhe

zu versichern.

7. Rücklieferung des Leihobjektes

7.1. Der Leihnehmer hat das Leihobjekt in funktionsfähigem und gereinigtem

Zustand mit allen Zubehörteilen zurückzuliefern oder zur Abholung

bereitzustellen.

7.2. Weist das Leihobjekt bei der Rückgabe Beschädigungen, Mängel oder

Verschmutzung auf, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, so wird

widerlegbar vermutet, dass diese vom Leihnehmer verursacht wurden, z. B. durch

Nichtbefolgung der Unterhaltspflichten. In diesem Fall verlängert sich die Leihzeit

um die Zeit die erforderlich ist, die vertragswidrig unterlassenen Instandhaltungs-

und der Reinigungsarbeiten durchzuführen bzw. das Leihobjekt zu reparieren.

Der Umfang der vorm Leihnehmer zu vertretenden Mängel und Beschädigungen

ist dem Leihnehmer mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu

geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen

Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Leihgebers dem Leihnehmer in

geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten anzugeben

unter Berücksichtigung eventueller Abzüge unter dem Geschichtspunkt neu für

alt.

7.3. Besteht über den Zustand des Leihobjekts sowie über Reparaturzeit und

Kosten Uneinigkeit, ist das Leihobjekt durch einen Sachverständigen untersuchen

zu lassen. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die

Kosten für den Sachverständigen tragen Leihgeber und Leihnehmer zu gleichen

Teilen.

7.4. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Leihobjekts gilt als vom

Leihgeber anerkannt, wenn nicht spätestens 1 Tag nach Rückgabe oder

Abholung des Leihobjekts eineschriftliche Mängelanzeige an den Leihnehmer

abgesandt ist.

8. Verlust des Leihobjektes

8.1. Bei Untergang oder Verlust des Leihobjektes endet das Mietverhältnis mit

dem Tag, an dem die schriftliche Meldung hierüber beim Leihgeber eingeht. In

diesem Fall ist der Leihnehmer verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten. Bei

Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen

Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeitpunkt der

Entschädigungsleistung erforderlich ist.

8.2. Verluste durch Diebstahl oder Raub sind unverzüglich der zuständigen

Polizeibehörde mitzuteilen. Bei Diebstahl oder Raub ist der Leihnehmer

verpflichtet, gleichwertigen Ersatz für das gestohlene Leihobjekt zu leisten; dem

Leihgeber obliegt es, Geldersatz oder ein gleichwertiges Gerät zu fordern.

9. Kündigung

9.1. Der über eine bestimmte Leihzeit abgeschlossene Leihvertrag ist für beide

Parteien grundsätzlich unkündbar.

9.2. Der Leihgeber ist berechtigt, den Leihvertrag ohne Einhaltung einer Frist

zu beenden,

9.2.1. wenn nach Vertragsabschluss dem Leihgeber Tatsachen bekannt

werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Leihnehmers nach

bankmäßigen Gesichtspunkten mindert;

9.2.2. wenn der Leihnehmer ohne Einwilligung des Leihgebers das Leihobjekt

oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einem

anderen als Vertrag angegeben Ort verbringt oder einem Dritten überlässt;

9.2.3. in Fällen von Verstößen gegen Bestimmungen der Abschnitte 5, 6

und/oder 7.

9.3. Der Leihnehmer kann den Leihvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung

einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Leihobjekts aus vom Leihgeber zu

vertretenden Gründen nicht nur kurzfristig nicht möglich ist.

10. Kaution

10.1. Bei Abholung bzw. bei Lieferung des Leihobjekts ist eine Kaution zu

stellen. Die Höhe der Kaution ist der Preisliste Geräteverleih zu entnehmen.

10.2. Hat der Leihnehmer dem Leihgeber eine Kaution gestellt, so ist der

Leihgeber berechtigt, bei Beendigung des Leihvertrages mit dem ihm aus dem

Leihvertrag zustehenden Ansprüchen gegenüber dem

Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. Eine

Verzinsung der Kaution findet nicht statt.

11. Sonstige Bestimmungen/Gerichtsstand

11.1. Abweichende Vereinbarungen und / oder Ergänzungen des Vertrages

bedürfen der Schriftform.

11.2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder

werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.

11.3. Gerichtstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den

Leihnehmer auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen